ÜLU und Kurse für Auszubildende

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und Kurse

für auszubildende


THEMA: ANGEWANDTE CAD/CAM TECHNIK


Die Südbayerische Zahntechniker-Innung führt im Auftrag der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schwaben sowie Niederbayern und Oberpfalz eine Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) für alle Auszubildenden im Zahntechniker-Handwerk durch. Der Ausbilder hat nach Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer die Auszubildenden zur Teilnahme an der ÜLU freizustellen. Diese Maßnahme ist somit kein freiwilliges Angebot an Azubis und Ausbilder, sondern verpflichtender Bestandteil der Berufsausbildung. Die Teilnahme ist zudem Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung.


Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung CAD/CAM erfolgt auf der Grundlage des vom Bundesministerium für Wirtschaft anerkannten Rahmenlehrplanes Zahn 04/11 (CAD/CAM) und dient zur Vervollständigung und Ergänzung der betrieblichen Ausbildung, der Sicherstellung der Anpassung an technische und wirtschaftliche Veränderungen sowie der Gewährleistung einer breiten Grundausbildung.


Beginn: seit September 2013


Teilnehmer: alle Auszubildenden im 3. Lehrjahr, max 12 Personen je Kurs


Kursdauer/Ort: 1 Arbeitswoche (40 Stunden) / SZI Akademie Zahntechnik, Mühldorfstr. 6, 81671 München


Inhalt:


Erstellung von Arbeitsmodellen für die Anfertigung einer Scanvorlage

Einführung in die CAD-Technologie

Darstellung unterschiedlicher Software

Herstellung einer Scan-Vorlage

Funktion, Bedienung und Datensatzerstellung am Scanner

Bearbeitung der gescannten Vorlage

Digitale Workflow

Einführung in die CAM-Technologie

Darstellung der per In- bzw. Outhouse-Fertigung herzustellenden Konstruktion

Darstellung unterschiedlicher Frässysteme

Weiterbearbeitung der Konstruktion

Darstellung weiterer Verarbeitungstechniken

Erfolgskontrolle


Kursgebühren: (vom Ausbildungsbetrieb zu tragen)


Mitglieder: 356,- €

Nichtmitglieder: 556,- €


evtl. anfallende Zusatzkosten:


Der Ausbildungsbetrieb muss seinem Lehrling die Fahrtkosten zur überbetrieblichen Ausbildung (inkl. der im Einzelfall erforderlichen Übernachtungskosten) ersetzen (§15 BBiG und §670 BGB). Anderslautende Vereinbarungen sind gemäß §25 BBiG nichtig, weil sie zu Ungunsten des Auszubildenden von §12 Abs. 2 S. 1 BBiG abweichen würden (BAG v. 19. Juni 1988, EzB §5 BBiG Nr. 25).


Dokumente

Handout für Azubis


Gefördert von der Europäischen Union, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.


https://www.hwk-muenchen.de/uelu


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